den 25. Oktober 1938 Herrn Samuel D. Leidesdorf 100 East 42nd Str. New York City Lieber Herr Leidesdorf:— Meine geschiedene Frau Mileva Einstein lebt zusammen mit meinem geisteskranken jüngeren Sohn Eduard Einstein in Zuerich. Sie ist Besitzerin zweier Häuser, Haus Huttenstr. und Haus Hinterbergstrasse. Das Haus Hinterbergstrasse ist passiv, das heisst das Einkommen durch Mieten reicht nicht hin zur Deckung der Hypotheken-Zinsen. Frau Mileva ist persönlich haftbar für die Hypothekenzinsen. Die Hypothekengläubiger des Hauses Hinterbergstr. halten sich an die Einkünfte aus dem Hause Huttenstrasse. Um dies zu verhüten werde ich dringend gebeten, das Haus Huttenstrasse unter Bezahlung der Uebertragungskosten (ungefähr 500 Doll.) auf meinen Namen zu übernehmen und die Einkünfte meinem Sohne zu überweisen. Das Haus Huttenstr. wirft bei voller Vermietung für Frau Mileva E. etwa 3000 Schweiz. Franken ab und gibt ihr ferner die Möglichkeit, dort frei zu wohnen (sie bewohnt eine der Wohnungen, von welcher sie aber einen Teil weitervermietet). Diese Aufstellung stammt von einem zuverlässigen, in der Häuserverwaltung erfahrenen Fachmann. Der Gewinn ist berechnet nach Abzug der aus den Einkünften bezahlten Hypotheken-Zinsen auf die ersten drei Hypotheken des Hauses Huttenstr. Ausserdem ist mein Sohn Eduard Inhaber einer vierten Hypothek, lautend auf 40,000 Franken. Ferner ist zu bemerken, dass Frau Mileva E. eine private Schuld an mich hat von etwa 34,000 Franken, welche Schuld eine formale Rechtfertigung für die Uebernahme des Hauses durch mich bilden würde. Nach diesen Vorbereitungen komme ich auf unser jüngstes Gespräch über diesen Gegenstand. Ich stimme darin mit Ihnen völlig überein, dass eine Uebernahme des Hauses direkt durch mich sehr riskant wäre, da sehr leicht Verhältnisse eintreten könnten, die bewirken, dass die Einnahmen unter die Hypotheken-Zinsen sinken, ganz abgesehen von der Gefahr, die durch die politischen Verhältnisse eintreten könnte. Sie schlugen daher den Ankauf des Hauses Huttenstr. (auf meine Kosten) durch eine Treuhand-Gesellschaft vor, um zu verhindern, dass in solchem Falle mein Vermögen, resp. meine Hinterlassenschaft gefährdet wird. Sie waren so freundlich, mir in Aussicht zu stellen, bezüglich dieses Schrittes einen in den schweizerischen Gesetzen erfahrenen Anwalt zu konsultieren. Mir ist nur bekannt, dass für eine derartige Cession das Einverständnis der Hypotheken-Gläubiger erforderlich ist, die sonst die Uebertragung auf rechtlichem Wege anzufechten berechtigt sind. [TLC] Blatt 2, Herrn Samuel D. Leidesdorf, New York Ob die Hypotheken-Gläubiger des Hauses Hinterbergstr. ein Anfechtungsrecht haben, ist mir nicht bekannt. Beide Punkte sind wichtig, da die Uebertragungsgebühr evtl. verloren wäre. Die Angelegenheit eilt sehr, weil Frau Mileva durch die Hypotheken-Gläubiger des Hauses Hinterbergstr. schwer bedrängt wird. Deshalb erhielt ich folgendes Telegramm: “Empfehlen Kauf Huttenstr. durch Professor Einstein zum Hypothekar-Belastungspreis stop. Zueblin beantragt Vormerk lebenslänglicher Nutzung für Eduard Notariatskosten Franken 2300 Drahtueberweiset sofern einverstanden”. Einstweilen habe ich hierauf folgendes Telegramm gesandt: “Ankauf nur über hiesigen Treuhänder möglich, da sonst Risiko bedenklich. Brief folgt” Aus diesem Grunde bitte ich Sie dringend, die in Aussicht gestellten juristischen Klärungen der Möglichkeiten rasch zu vollziehen, da ich vorher keine definitive Antwort geben kann. Entschuldigen Sie bitte, dass ich Sie in dieser Notlage so sehr in Anspruch nehme und seien Sie herzlich gegrüsst von Ihrem [Verso.]